Druckgeräte-Tool

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Installation und Programmstart

Zur Verwendung des Programms müssen Sie die gepackte Datei Druckgeraete-Tool.zip herunterladen und in ein Verzeichnis kopieren. Klicken Sie die Datei Druckgeraete-Tool.zip an, um die einzelnen erforderlichen Dateien und Bibliotheken zu extrahieren. Hier müssen gegebenenfalls Administratorrechte bestätigt werden. Klicken Sie die Datei ped.exe an, um das Programm zu starten. Legen Sie sich gegebenenfalls eine Verknüpfung auf den Desktop.

Die Inhalte der Regelwerke wurden nach bestem Wissen zusammengefasst. Für die Richtigkeit der Angaben wird keine Gewähr übernommen.

Hinweise zur Nutzung des Programms

Bitte beachten Sie den Anwendungsbereich der Druckgeräterichtlinie 2014/68/EU in Art. 3; sie gilt für zulässige Drücke über 0,5 bar. Die Richtlinie unterscheidet zwischen Druckbehältern, überhitzungsgefährdeten Druckgeräten und Rohrleitungen. Ausrüstungsteile mit Sicherheitsfunktion unterliegen ebenfalls der Richtlinie; sie sind im Allgemeinen in die höchste Kategorie IV einzustufen.

Die Einstufung der Druckgeräte erfolgt nach dem Gefährdungspotenzial, ausgedrückt durch den zulässigen Druck und das Volumen. Hinzu kommt als Parameter der Phasenzustand: Fluide mit einem Dampfdruck bei der maximal zulässigen Temperatur, der nicht mehr als 0,5 bar über dem atmosphärischen Normaldruck liegt, werden als flüssig eingestuft; bei höheren Drücken muss das Fluid als gasförmig eingestuft werden. Ein weiteres Kriterium sind die Gefahreneigenschaften des Fluids (giftig, entzündlich etc.), wobei auf die Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 verwiesen wird. Anhand dieser Kriterien wird die Kategorie des Druckgerätes ermittelt. Daraus ergeben sich die Prüfanforderungen, die bei der Herstellung des Druckgerätes zu beachten sind.

Diagramm zur Druckgerätekategorie

Funktionsweise des Programms

In diesem Programm werden diese Kriterien abgefragt, die Kategorie des Druckgerätes ermittelt und die Module aufgeführt, mit denen der Hersteller diese Anforderungen – ggf. unter Einbindung einer notifizierten Stelle – erfüllt.

Prüfungen nach dem Inverkehrbringen (BetrSichV)

Für die Prüfungen nach dem Inverkehrbringen von Druckgeräten ist nach deutschem Recht der Anhang 2, Abschnitt 4 der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) zu beachten. Die Prüfanforderungen sind in den Tabellen 1 bis 11 beschrieben. Wichtiger Hinweis: Die Einstufungen der Fluideigenschaften nach der Druckgeräterichtlinie und der Betriebssicherheitsverordnung unterscheiden sich; so sind die Fluidgruppe 1 der DGRL und die Fluidgruppe 1 der BetrSichV nicht deckungsgleich!

Es ist eine erstmalige sowie eine wiederkehrende Anlagenprüfung erforderlich. Die Anlagenteile (einzelne Druckgeräte) müssen einer inneren Prüfung und einer Festigkeitsprüfung unterzogen werden. Äußere Prüfungen sind bei Behältern erforderlich, die feuer-, abgas- oder elektrisch beheizt sind. Bei Rohrleitungen entfällt die innere Prüfung; hier ist eine äußere Prüfung obligatorisch.

In Tabelle 12 (Anhang 2, Abschnitt 4 BetrSichV) sind 30 besondere Druckgeräte aufgeführt, für die Prüfungserleichterungen oder ein erhöhter Prüfumfang gelten. Im Programm werden diese auf der Seite „Besondere Druckgeräte“ abgefragt; bei Auswahl fließen die entsprechenden Anforderungen in die Auswertung ein.

Zu den abgefragten Kriterien können über den ?-Button nähere Beschreibungen abgerufen werden.